1. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge nur zu den nachstehenden Bedingungen an. Mündliche Abreden wurden nicht
getroffen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Annahmeerklärung durch den Auftragnehmer zustande. Der
Leistungsumfang bestimmt sich allein durch den schriftlich fixierten Inhalt dieses Vertrages oder eine als
„Leistungsverzeichnis“ gekennzeichneten Anlage 1 zu diesem. Werden weitere Leistungen beauftragt, bedarf dies der
Form des Hauptvertrages.
3. Schriftlich meint in Textform (§126b BGB), d.h. sie ist auch dann wirksam wenn sie als email oder in sonstiger
textlich fixierter Form abgegeben wurde.
4. Beide Vertragsparteien verpflichten sich über den Inhalt des Vertrages, insbesondere Preise, sowie alle im
Zusammenhang der Vertragsabwicklung erlangten Informationen auch nach Ende des Vertrages Stillschweigen zu
bewahren. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Vertragspartner.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendigen
Informationen im vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort
rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren.
7. Die Zurverfügungstellung der Informationen ist eine alleinige Bringschuld des Auftraggebers. Für Schäden und
zeitliche Verzögerungen die Aufgrund mangelnder Informationen durch den Auftraggeber zurückzuführen sind trägt
der Auftragnehmer keine Mitschuld und übernimmt hierfür auch keine Verantwortung.
8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass die vereinbarten und zur Verfügung gestellten Informationen
seiner Auffassung nach unzureichend sind, dies gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
9. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist es die Aufgabe des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass die
Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 8 ArbSchG durchgeführt wird. Für Schäden, die auf einer
Verletzung dieser Pflicht beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.
10. Der Auftraggeber hat dafür einzustehen, dass das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Material gleich
welcher Art, sich in einem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht.
11. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel an ihm zur Verfügung gestellten Material dem Auftraggeber zu
melden. Er ist berechtigt die Arbeit ohne Verlust seines Vergütungsanspruchs auszusetzen oder zu beenden, wenn
die Mängel nicht unverzüglich durch beseitigt werden.
12. Die Vergütung richtet sich nach der individualvertraglichen Vereinbarung. Zum Abzug berechtigende
Minderleistungen oder Mängelleistungen müssen schriftlich dokumentiert sein und dem Auftragnehmer spätestens
binnen drei Tagen nach Kenntniserlangung mitgeteilt werden.
13. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine Rechnung stellen, die neben einem Leistungsverzeichnis auch
Angaben über den Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung und die Zahlungsmodalitäten enthält.
14. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart steht dem Auftragnehmer das Recht zu nach erbrachten
Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu stellen.
15. Widerspricht der Auftraggeber nicht unverzüglich nach erhalt der Rechnung dem enthaltenen
Leistungsverzeichnis, trägt er die Beweislast dafür, dass (Teil)leistungen nicht erbracht worden sind.
16. Im Fall des Verzuges ist der Betrag zu Verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt acht Prozentpunkte p.A. über dem
jeweiligen Basiszinssatz. Sofern der Auftragnehmer Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist , beträgt der Zinssatz 5
Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
17. Sofern in diesen Bedingungen oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist, kann der
Kunde den Auftrag vor dem Tag des Leistungsbeginns jederzeit mit Wirkung für die Zukunft kündigen. Haben wir für
die Leistungserbringung notwendige Aufträge an Dritte vergeben und entstehen uns durch die Kündigung Kosten, so
sind diese unbeschadet der vorstehenden Bestimmung in voller Höhe vom Kunden zu tragen. Im Übrigen muss der
Kunde für die infolge der Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung
bezahlen, die sich nach dem Auftragswert unter Abzug vergüteter Teilleistungen, sowie unserer ersparten
Aufwendungen und anderweitigen Verdienstes bemisst. Vorbehaltlich eines vom Kunden nachzuweisenden
niedrigeren Schadens beträgt die Entschädigung bei Kündigung
– bis 30 Tage vor dem Leistungsbeginn: 25% der Vertragssumme
– zwischen dem 29. und dem 8. Tag vor dem Leistungsbeginn: 50% der Vertragssumme
– nach dem 8. Tag vor dem Leistungsbeginn: 75% der Vertragssumme
jeweils unter Abzug vergüteter Teilleistungen und zzgl. MwSt. in der gesetzlichen Höhe.
Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens behalten wir uns vor.
18. Der Auftragnehmer verpflichtet sich seine Leistungen in einem angemessenen Umfang zu versichern.
19. Der Auftragnehmer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine Haftung für Vermögensschäden und
entgangenem Gewinn die über die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers hinausgehen ist
ausgeschlossen. Dies Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, welche in den Schutzbereich
des Vertrages einbezogen werden.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.
21. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unerfüllbar oder unwirksam sein oder werden, so
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Für diesen Fall tritt an die Stelle der
unwirksamen Klausel, die Bestimmung welche dem Vertragszweck, der Rechtslage und dem Willen der Parteien am
ehesten entspricht.
Stand 20.06.2020